Information zur Durchführung einer einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen
Anbei möchten wir Sie bezüglich der Hinweis- und Kontrollpflicht der Überwachungsorgane (zB Kaminkehrer) zur Durchführung einer einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen wie folgt informieren:
Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kw, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise) sind vom Verfügungsberechtigten der Anlage einer einmaligen Inspektion durch Fachpersonal unterziehen zu lassen.
Die einmalige Inspektion umfasst jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades des Kessels, die Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes, den Brennstoffbedarf, die Dimensionierung und Ausführung eines eventuell vorhandenen Speichers, den Zustand der Wärmedämmung bei dafür relevanten Bauteilen und den Zustand und Einstellung der Regel- und Messeinrichtungen der Heizungsanlage. Eine einmalige Inspektion bezweckt die Senkung des Energieverbrauchs und basiert auf der EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Solche einmalige Inspektionen können von Heizungstechnikern, Gas und Sanitärtechnikern, Rauchfangkehrern, Gewerbeberechtigten für die Erstellung von Energieausweisen und technischen Büros einschlägiger Fachrichtungen (Bau-physik, Installationstechnik, Umwelttechnik, technische Physik und Maschinenbau) vorgenommen werden.
Für genauere Informationen steht Ihnen der Kaminkehrer gerne zur Verfügung.
Hr. Abentung, Tel: 0664/130 02 02
Mai 2012
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