Verordnung
der Gemeinde Röns über den Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage (Wasserleitungsordnung)
Auf Grund des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz), LGBl.Nr. 3/1999, wird durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.10.2004 verordnet:
§ 1 Allgemeines, Versorgungsbereich
1) Der Anschluss von Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Betrieben und Anlagen an die Gemeindewasserversorgungsanlage sowie der Bezug des Wassers aus der Gemeindewasserversorgungsanlage erfolgen nach den Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes und dieser Wasserleitungsordnung.
2) Der Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage umfasst alle bebauten und bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile, ausgenommen Bauerwartungsflächen, Freiflächen-Freihaltegebiete und Verkehrsflächen. Die im Versorgungsbereich liegenden Grundstücke sind im beiliegenden Plan zeichnerisch dargestellt, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 2 Begriff, Gemeinnützigkeit
1. Gemeindewasserversorgungsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen der Gemeinde, die der Fassung, Aufbereitung, Bevorratung und Verteilung von Wasser an Abnehmer für Trink-, Nutz- und Feuerlöschzwecke dienen, mit Ausnahme der Verbrauchsleitungen.
2. Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist gemeinnützig.
3. Anschlussnehmer sind Eigentümer von Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden müssen oder dürfen.
4. Versorgungsleitung ist jener Teil der Gemeindewasserversorgungsanlage, der der Zuleitung des Wassers zu den Anschlussleitungen dient.
5. Anschlussleitung ist die Wasserleitung zwischen der Anschlussstelle an der Versorgungsleitung und der Übergabestelle. Der Wasserzähler ist Bestandteil der Anschlussleitung.
6. Übergabestelle ist die Grenze zwischen Anschlussleitung und Verbrauchsleitung.
7. Verbrauchsleitung ist die Wasserleitung nach der Übergabestelle.
§ 3 Anschlusszwang, Anschlussrecht
1. Der Anschlusszwang sowie das Anschlussrecht erfolgen nach den Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes.
§ 4 Anschluss
1) Der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage darf nur auf Grund einer schriftlichen Zustimmung des Bürgermeisters oder eines Anschlussbescheides gemäß § 5 des Wasserversorgungsgesetzes durchgeführt werden.
2) In der schriftlichen Zustimmung bzw. im Anschlussbescheid sind die erforderlichen
Bestimmungen aufzunehmen über
a) den Zeitpunkt des Anschlusses,
b) die Anschlussleitung,
c) Die Weiterverwendung einer eigenen Wasserversorgungsanlage und
d) die mengenmäßige oder zeitliche Beschränkung des Wasserbezuges,
e) Sondergrößen des Wasserzählers, dessen Anschaffung, Erhaltung und
Wartung.
3) Sind neue Bestimmungen im Sinne des Abs.2 auf Grund einer Änderung am Bauwerk, im Betrieb oder an der Anlage, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Wasserbezuges führen können, notwendig, so ist die schriftliche Zustimmung oder der Anschlussbescheid zu ändern oder ein neuer Anschlussbescheid zu erlassen.
4) Vorschriften über die Verwendung besonderer Erzeugnisse sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR verwendet werden dürfen, wenn sie den Anforderungen des § 5 Abs. 1 entsprechen.
§ 5 Anschluss- und Verbrauchsleitung, Übergabestelle
1) Die Anschlussleitung ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsleitung und endet mit dem Absperrventil unmittelbar nach dem Wasserzähler (Übergabestelle).
2). Die Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie dicht sind und eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird.
§ 6 Herstellung, Durchführung und Änderung der Anschlussleitung
1) Die Anschlussleitung einschließlich der Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung mit der Versorgungsleitung und der Verbrauchsleitung ist vom Anschlussnehmer auf eigene Kosten durchzuführen. Der Anschlussnehmer hat eine Bestätigung eines befugten Unternehmers vorzulegen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Leitung dicht ist.
2) Ist der Anschluss gemäß Abs.1 auf Grund einer Änderung am Bauwerk, im Betrieb oder an der Anlage, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Wasserbezuges führen können, zu ändern, so gilt der Abs.1 sinngemäß.
§ 7 Ausführung der Anschlussleitung
1) Die Rohre und Rohrverbindungen und sonstige Teile der Anschlussleitung müssen aus beständigem Material bestehen. Das Material darf die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigen und muss für einen Betriebsdruck von 10 bar geeignet sein. Der Rohrdurchmesser hat 1 Zoll zu betragen. Sollte eine größere Dimension der Anschlußleitung durch die Gemeinde vorgeschrieben werden, so übernimmt die Gemeinde die Mehrkosten. Die Anschlussleitung ist in einer Tiefe von mindestens 1,20 Meter so zu verlegen, dass sie bei Benützung des Grundstücks nicht beschädigt werden kann und für die Instandhaltung ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich ist. Die Rohrleitung ist mit mindestens 6 cm Sand zu ummanteln, gemessen ab der Oberkante der Anschlussleitung.
2) Die Grabungsarbeiten sind vom Anschlussnehmer auf eigene Kosten durchzuführen. Die Rohrgrabensohle ist mindestens 40 cm breit, eben und steinfrei, auszuführen. Die Rohrtrasse ist so zu wählen, daß die Anschlußleitung bei der Benützung des Grundstückes nicht beschädigt werden kann und für die Instandhaltung ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich ist. Vor Beginn der Grabarbeiten hat sich der Anschlussnehmer bei allen anderen Leitungsträgern (VKW, Telekom, Gasgesellschaft, Gemeinde, etc.) nachweislich zu erkundigen, ob auf der geplanten Trasse keine anderen Leitungen verlegt sind. Für Schäden an anderen Leitungen haftet der Anschlussnehmer.
3) Vor der Zuschüttung der Leitungstrasse ist der Gemeinde, zum Zwecke der Überprüfung der vorschriftsmäßigen Verlegung der Leitung Anzeige zu erstatten. Die Leitungstrasse darf erst zugeschüttet werden, wenn die Überprüfung und Einmessung erfolgt ist, und ev. festgestellte Mängel behoben worden sind.
4) Der Wasserzähler ist unmittelbar nach dem Eintritt der Anschlussleitung in das Gebäude in einem frostsicheren Raum anzubringen.
5) Unmittelbar vor und nach dem Wasserzähler ist jeweils ein Absperrventil einzubauen.
6) Die Anschlussleitung ist direkt nach ihrer Ableitung von der Versorgungsleitung mit einer Absperrvorrichtung (Schieber) zu versehen.
§ 8 Eigentumsübergang, Erhaltung und Wartung
1) Die Anschlussleitung geht mit ihrer Fertigstellung in das Eigentum der Gemeinde über.
2) Die Anschlussleitung ist von der Gemeinde zu erhalten und zu warten. Diesbezügliche Arbeiten sind auch ohne Zustimmung des Grundeigentümers zulässig. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, ist über den Termin der Arbeiten das Einvernehmen herzustellen.
3) Soweit die Anschlussleitung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers liegt, ist er verpflichtet, die Leitung vor jeder Beschädigung (z.B: Frost) zu schützen. Die Anschlussleitung darf weder verbaut noch überbaut werden, noch dürfen Bäume oder Sträucher näher als 2 m von der Leitung gesetzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine schädigenden Einwirkungen auf die Anschlussleitung vornehmen.
4) Absperrvorrichtungen an der Anschlussleitung dürfen nur von der Gemeinde oder von diesen Beauftragten bedient werden.
5) Die Benutzung der Anschlussleitung als Schutzerder für elektrische Anlagen ist nicht zulässig.
6) Der Anschlussnehmer haftet für alle Schäden, die aus der vorschriftswidrigen Herstellung der Anschlussleitung, der vorschriftswidrigen Benutzung der Anschlussleitung, der Benützung des Grundstückes oder aus der schuldhaften Vernachlässigung der Meldepflicht entstehen.
7) Der Anschlußnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß der Anschlußleitungsschieber stets auffindbar, zugänglich und durch eine Straßenschieberkappe geschützt ist.
§ 9 Wasserzähler
1) Das Wasser wird ausschließlich über den Wasserzähler abgegeben. Der Wasserzähler wird von der Gemeinde eingebaut. Die Kosten des Einbaus sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen.
2) Sofern Wasserzähler mit Sondergrößen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst anzuschaffen und zu erhalten.
3) Der Anschlussnehmer hat für den Einbau des Wasserzählers einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen. Ist eine geschützte Unterbringung des Wasserzählers nicht möglich, hat der Anschlußnehmer hierfür einen Schacht mit mind. 1 m Durchmesser und 1,5 m Tiefe vorzusehen. Dieser ist grundwasserdicht und gesichert gegen eindringendes Niederschlagswasser, ausgerüstet mit Steigeisen und einer tragfähigen, gegen Wasser und Frost schützenden, Abdeckung auszuführen.
4) Der Einbau des Wasserzählers erfolgt erst, wenn die Verbrauchsleitungen fertig gestellt sind.
5) Bei kurzfristigem Wasserverbrauch, wie z.B. bei Bauführungen, Veranstaltungen, liegt es im Ermessen der Gemeinde, einen Wasserzähler anzubringen.
6) Die Erhaltung und Wartung des Wasserzählers obliegt der Gemeinde.
7) Der Wasserzähler ist vom Anschlussnehmer gegen Beschädigungen ,Verschmutzung, Frost und andere schädliche Einwirkungen zu schützen. Der Wasserzähler muss ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden können. Der Anschlussnehmer haftet für alle durch äussere Einwirkungen entstandene Schäden.
8) Das Entfernen von Plomben ist verboten. Jede Beschädigung von Plomben ist der Gemeinde unverzüglich zu melden. Die Kosten für die Erneuerung der Plomben trägt der Anschlussnehmer.
9) Die Verwendung weiterer Wasserzähler (Subzähler) in der Verbrauchsleitung ist zulässig. Für die Gebührenberechnung bilden sie jedoch keine Grundlage.
10) Wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der Messung des Wasserzählers ergeben, ist dieser von Amtswegen oder auf Antrag des Anschlußnehmers zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung einen Meßfehler der innerhalb der amtlich zugelassenen Meßgenauigkeit liegt, so hat der Anschlußnehmer die Prüfungskosten zu tragen, sofern die Prüfung auf seinen Antrag hin erfolgt ist.
§ 10 Wasserbezug
1) Aus der Anschlussleitung darf Wasser nur zu dem Zweck entnommen werden, der der zulässigen Nutzung des Anschlussobjektes entspricht. Der Wasserbezug darf das zugelassene Ausmaß nicht überschreiten
2) Änderungen in der Person des Anschlussnehmers oder des Verwendungszweckes des Anschlussobjektes sind der Gemeinde unverzüglich zu melden.
3) Die Gemeinde liefert Wasser nach Maßgabe der Ergiebigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage und haftet nicht für Störungen und Unterbrechungen bei der Wasserabgabe.
4) Die Gemeinde kann die Wasserlieferung einschränken oder unterbrechen, wenn
a) wegen Wassermangels der Wasserbedarf für den menschlichen Genuss und Gebrauch sonst nicht befriedigt werden kann,
b) Schäden an der Wasserversorgungsanlage auftreten, welche die erforderliche Wasserlieferung nicht zulassen,
c) Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage oder im Bereich dieser Anlage notwendig sind,
d) dies im Zuge einer Brandbekämpfung notwendig ist.
5) Die Gemeinde kann nach entsprechender Verständigung des Anschlussnehmers oder Wasserbeziehers die Wasserlieferung einschränken oder unterbrechen, wenn
a) Mängel an der Verbrauchsleitung festgestellt werden, welche die Sicherheit oder Gesundheit gefährden können,
b) Wasser entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, entgegen der Wasser-
leitungsordnung oder über die genehmigte Menge hinaus entnommen werden.
c) den Beauftragten der Gemeinde der Zutritt zur Wasserversorgungsanlage verweigert oder unmöglich gemacht wird,
d) der Anschlussnehmer der Verpflichtung zur Instandhaltung der Verbrauchsleitung nicht fristgerecht nachkommt,
e) dem Erfordernis der strikten Trennung der Trinkwasserleitung von der Regen wasserleitung, bzw. der eigenen Wasserversorgungsanlage nicht entsprochen ist,
f) der Wasserbezieher trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nach der Wassergebührenverordnung nicht nachkommt.
§ 11 Verbrauchsleitung
1) Die Verbrauchsleitung ist vom Anschlußnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften – insbesondere der technischen Erkenntnisse – so zu errichten, zu erhalten und zu warten, daß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird. Insbesondere dürfen von der Verbrauchsleitung keine nachteiligen Einwirkungen auf die Gemeindeversorgungsanlage und die Beschaffenheit des darin geförderten Wassers ausgehen:
2) Die Rohre, Rohrverbindungen und sonstigen Teile der Verbrauchsleitung müssen aus beständigem Material bestehen. Das Material darf die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigen und muß für einen Betriebsdruck von 10 bar geeignet sein.
3) Die Verbrauchsleitung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Gemeinde den Wasserzähler eingebaut hat.
4) Der Einbau von zentralen Wassernachbehandlungsanlagen, hydraulischen Anlagen (Drucksteigerungsanlagen), innerbetrieblichen Brandschutzanlagen und Feuerlöschhydranten hat so zu erfolgen, daß ein Rückströmen des Wassers in das Leitungsnetz der Gemeinde nicht erfolgen kann. Der Einbau derartiger Anlage ist im vorhinein der Gemeinde mitzuteilen.
§ 12 Regenwassernutzung im Haushalt
1) Die Errichtung einer Regenwasseranlage für den Haushalt bedarf – unbeschadet anderer Vorschriften - einer Bewilligung des Bürgermeisters.
2) Der Anschlussnehmer hat im Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach Abs.1 die erforderlichen Planunterlagen beizubringen, aus denen ersichtlich ist,
a) für welchen Bereich des Haushaltes das Regenwasser genutzt wird,
b) dass durch die strikte Trennung von Trinkwasserleitung und Regenwasserleitung eine Rückwirkung auf die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht möglich ist.
3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen, insbesondere auch einer zeitlichen Befristung erteilt werden.
4) Die Inbetriebnahme darf erst nach Vorlage eines Nachweises über die ordnungsgemäße Installation durch einen befugten Unternehmer erfolgen.
5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß bei anderen, an die Gemeindewasserversorgung angeschlossenen Objekten.
§ 13 Auflassung eigener Wasserversorgungsanlagen
1) Nach dem Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage sind die hauseigenen Wasserversorgungsanlagen für die Entnahme von Trink- und Nutzwasser aufzulassen, sofern die Weiterverwendung nicht ausdrücklich gestattet wurde.
2) Ist die Weiterverwendung der hauseigenen Wassserversorgungsanlage gestattet, so ist sicher zu stellen, dass durch die strikte Trennung der eigenen Wasserversorgungsanlage und der Gemeindewasserversorgungsanlage eine Rückwirkung auf die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht möglich ist.
§ 14 Überwachung, Anzeige
1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der Wasserbezug durch Umstände beeinträchtigt ist, die auf Mängel der Gemeindewasserversorgungsanlage zurück zu führen sind, oder im Bereich der Anschlussleitung Schäden entstehen.
2) Der Anschlussnehmer sowie die Inhaber der angeschlossenen Wohn- und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Vornahme der erforderlichen Arbeiten sowie die Überwachung durch die Gemeinde oder von ihr Beauftragte zu dulden und zu diesem Zweck auch das Betreten der Räume zu gestatten.
§ 15 Hydranten
1) Die Hydrantenanlage dient Feuerlöschzwecken. Jede andere Nutzung der Hydranten darf nur mit Zustimmung der Gemeinde erfolgen.
2) Zum Schutz gegen Brandschäden können private, nur für Feuerlöschzwecke bestimmte Feuerleitungen installiert werden. Ihre Auslassventile sind zu plombieren. Die Plomben dürfen nur im Brandfalle entfernt werden und müssen sofort nach Durchführung der Löschaktion wieder angebracht werden. Jede Verletzung oder Entfernung einer Plombe ist der Gemeinde zu melden.
3) Während eines Feuers innerhalb oder ausserhalb einer Liegenschaft ist jeder Anschlussnehmer verpflichtet, seine Wasserversorgungsanlage für Feuerlöschzwecke zur Verfügung zu stellen. Für solche Zwecke entnommenes Wasser wird dem Anschlussnehmer nicht verrechnet.
§ 16 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.11.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasser-
leitungsordnung der Gemeinde Röns vom 01.01.2004 ausser Kraft.
Der Bürgermeister
Anton Gohm
Gemeindeamt
- Gemeindevertretung
- Kontaktformular
- Ausschüsse
- Protokoll
-
Verordnungen
-
Abfallgebührenverordnung
ab 01.01.2012 - Baugrundlagenbestimmung
- Friedhofsordnung
- Friedhofsgebührenverordnung
- Gästetaxe
- Hundeabgabeverordnung
- Kanalordnung ab 01.11.2011
- Kanalordnung bis 01.11.2011
- Wassergebührenverordnung ab 01.11.2011
- Wassergebührenverordnung bis 01.11.2011
-
Wasserleitungsordnung
ab 01.11.2011 - Wasserleitungsordnung bis 01.11.2011
-
Abfallgebührenverordnung
- Sekretariat
- Verwaltung
- Veranstaltungen
Vorschau
Pfingstsonntag
So. 27. Mai 2012Pfingstsonntag
Mo. 28. Mai 2012Fronleichnam
Do. 07. Jun 2012Mariä Himmelfahrt
Mi. 15. Aug 2012Nationalfeiertag
Fr. 26. Okt 2012Allerheiligen
Do. 01. Nov 2012Christtag
Di. 25. Dez 2012Stefanitag
Mi. 26. Dez 2012Neujahr
Di. 01. Jan 2013Heilige Drei König
So. 06. Jan 2013Gemeinde Röns, Im Gawatsch 66, Tel. +43 (0)5524 - 8144 © 2006-2007 | www.roens.at