VERORDNUNG
der Gemeinde Röns
über die Regelung der Wassergebühren (Wassergebührenverordnung)
Auf Grund des § 15 Abs. 3 Ziff. 4 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idgF wird gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.10.2011 verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Beiträge und Gebühren
Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversor-gungsanlage werden folgende Gebühren erhoben:
a) Wasserversorgungsbeiträge,
b) Wasserbezugsgebühren,
c) Wassergrundgebühr,
d) Wasserzählergebühren.
2. Abschnitt
Wasserversorgungsbeiträge
§ 2
Allgemeines
1) Wasserversorgungsbeiträge sind der Wasseranschlussbeitrag und der Ergänzungsbeitrag.
2) Gebührenschuldner ist der Anschlussnehmer.
3) Miteigentümer schulden die Wasserversorgungsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, soweit mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist.
4) Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen.
5) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus der Multiplikation der Bewertungseinheit mit dem Beitragssatz.
§ 3
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt 25,12 Euro + MWSt.
§ 4
Wasseranschlussbeitrag
1) Für den Anschluss von Gebäuden und sonstigen Bauwerken an die Gemeindewasserversorgung wird ein Wasseranschlussbeitrag erhoben.
2) Die Bewertungseinheit setzt sich aus folgenden Teileinheiten zusammen:
a) von der Geschossfläche
- von nicht landwirtschaftlichen Gebäuden und Bauwerken 27 v.H.
- von landwirtschaftlichen Gebäuden und Bauwerken 15 v.H.
b) von der bebauten Fläche 20 v.H.
3) Geschossfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes einschließlich der Außen- und Innenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden; Geschossflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu. Garagenflächen werden bei der Ermittlung der Geschossflächen berücksichtigt. Bei Betrieben und Anlagen, die nicht Gebäude sind, gilt die von diesen beanspruchten Grundflächen als Geschossfläche.
4) Das Mindestausmaß (Mindestbewertungseinheit) für einen Anschluss beträgt 110 Bewertungseinheiten.
5) Als Geschossfläche gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche.
6) Wenn für ein Gebäude im Verhältnis der Geschossfläche ein Wasserverbrauch zu er-
warten ist, der erheblich unter dem Durchschnitt liegt, so ist die Bewertungseinheit ent-sprechend zu verringern.
7) Der Gebührenanspruch entsteht mit der schriftlichen Zustimmung oder der Rechtskraft des Anschlussbescheides gemäß § 5 des Wasserversorgungsgesetzes, frühestens jedoch mit dem tatsächlichen Anschluss des Gebäudes oder des sonstigen Bauwerks.
§ 5
Ergänzungsbeitrag
1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Wasseranschlussbeitrages um mindestens 10 erhöht, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Wasseranschlussbeitrag eingehoben.
2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Wasseranschlussbeitrag, wobei der geleistete Wasseranschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.
3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Vollendung des Vorhabens.
§ 6
Wiederaufbau
Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden, Betrieben oder Anlagen sind die geleisteten Wasserversorgungsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.
3. Abschnitt
Wasserbezugsgebühren
§ 7
Bemessung
1) Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgung werden Wasserbezugsgebühren erhoben.
2) Der Berechnung der Wasserbezugsgebühren ist die Wassermenge zugrunde zu legen. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt. Die Wassermenge ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen.
3) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Wasserbezuges.
4) Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum innerhalb zweier aufeinander folgender Ablesungen des Wasserzählers. Der Abrechnungszeitraum hat mindestens 10 Monate und höchstens 14 Monate zu betragen.
5) Wird der Wasserverbrauch mangels geeigneter Messgeräte geschätzt, werden die Wasserbezugsgebühren wie folgt festgesetzt:
a) bei Wohnungen wird ein jährlicher Wasserverbrauch mit pauschal 40 m² pro
Person bemessen, wobei die Personenstandsaufnahme zum 30.6. und
31.12. eines jeden Jahres Gültigkeit hat;
b) bei Betrieben und Fremdenverkehrsunterkünften sowie Ferienwohnungen wird
die Menge des Wasserverbrauchs je nach Größe und Art durch die
Abgabenbehörde pauschaliert.
6) Die von der Wasseruhr angezeigte Menge gilt, unabhängig ob sie nutzbringend verwendet wird oder ungenützt (zB. Durch mangelnde Dichtheit der Rohre, offene Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter der Wasseruhr) verlorengegangen ist, stets als zahlungspflichtig verbraucht.
§ 8
Bauwasser
Die auf Baustellen benötigte Wassermenge wird für einen Zeitraum von max. 24 Monaten ab Baubeginn, pauschal pro Jahr, wie folgt abgerechnet:
a) Für ein Einfamilienhaus € 91,69 + MWSt
b) Für Gewerbe- u. Handelsbetriebe (Klein- und Mittelbetriebe) € 416,88 + MWSt
c) Für landwirtschaftliche Betriebe € 416,88 + MWSt
Nach Ablauf der Frist ist ein Wasserzähler einzubauen, für Provisorien trägt der Bauwerber alle damit verbundenen Kosten. Bei Um- und Zubauten erfolgt die Messung der Wassermenge generell über Wasserzähler.
§ 9
Poolfüllungen
1) Sofern die Befüllung von privaten Pools iSd § 10 Abs. 2 und 3 der Wasserleitungsordnung durch die Gemeinde (über einen Hydranten) erfolgt, wird die tatsächlich bezogene Wassermenge, vervielfacht mit dem Gebührensatz (§ 13) vorgeschrieben.
2) Die Gebührenschuld entsteht dabei mit der Befüllung des Pools (über einen Hydranten).
3) Bei einer Befüllung iSd § 10 Abs. 2 und 3 der Wasserleitungsordnung wird zusätzlich eine Füllpauschale iHv € 15,00 in Rechnung gestellt.
§ 10
Freimenge landwirtschaftliche Betriebe
Für landwirtschaftliche Betriebe mit Betriebsnummer wird auf die mittels Wasserzähler ermittelte Wassermenge eine Freimenge zugestanden, die bei der Ermittlung der Wasserbezugsgebühr in Abzug zu bringen ist. Diese Freimenge beträgt pro Rind insgesamt (gemäß jährlicher Viehzählung im Dezember – Formular für Allgemeine Viehzählung, Summe von Spalte 6 bis 17) 3,5 m³ pro Jahr. Für die Haltung anderer Tiere werden keine Freimengen gewährt.
§ 11
Gebührenschuldner
1) Die Wasserbezugsgebühr ist vom Eigentümer des Gebäudes (des Betriebes oder derAnlage) zu entrichten.
2) Miteigentümer schulden die Wasserbezugsgebühren zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch im Falle von Wohnungseigentum, außer es besteht ein eigener Wasseranschluss. Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen.
3) Ist das Gebäude (Betrieb, Anlage) vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Wasserbezugsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Frucht¬nießer und dgl.) vorgeschrieben werden. Der Eigentümer haftet persönlich für die Gebührenschuld.
§ 12
Abrechnung, Vorauszahlung
1) Der Wasserverbrauch wird, sofern nicht die Bestimmungen des § 7 Abs.5
anzuwenden sind, einmal jährlich durch das Ablesen des Wasserzählers festgelegt.
2) Auf die Wasserbezugsgebühren sind Vorauszahlungen entsprechend der zu erwartenden Jahreswasserbezugsmenge zu leisten. Sofern keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind, richtet sich die zu erwartende Jahreswasserbezugsmenge nach dem Wasserbezug des Vorjahres. Der Gebührenanspruch für die Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte des zu erwartenden Jahresaufkommens entsteht halbjährlich.
3) Gemäß Abs. 2 entrichtete Vorauszahlungen sind auf die Gebührenschuld anzurechnen.
§ 13
Gebührensatz
Der Gebührensatz beträgt € 0,97 pro m³ + MWSt.
4. Abschnitt
Wassergrundgebühr
§ 14
1) Die Bestimmungen des § 11 und des § 12 Abs. 2 dritter Satz gelten sinngemäß.
2) Jeder Anschlussnehmer, ob er in seiner Wohnung oder Betriebsstätte Wasser bezieht oder nicht, sowie jeder Eigentümer von Gebäuden, Grundstücken, Betrieben oder Anlagen (Abnehmer), der Wasser bezieht, hat eine Wassergrundgebühr zu entrichten.
3) Die Wassergrundgebühr beträgt monatlich € 1,40 + MWSt.
4) Wenn die Wohnung eines Haushaltes oder einer Betriebsstätte leer steht, ist die Wassergrundgebühr vom Eigentümer zu entrichten.
5) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wassergrundgebühr beginnt mit dem Tage, an dem der Anschluss an die Wasserleitung betriebsfertig (Einbau der Wasseruhr) hergestellt ist.
5. Abschnitt
Wasserzählergebühren
§ 15
1) Für den Ankauf, die Erneuerung und die Instandhaltung der Wasserzähler wird eine jährliche Bereitstellungsgebühr in Höhe von € 20,08 pro Jahr + MWSt erhoben.
2) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers.
3) Die Bestimmungen des § 11 und des § 12 Abs. 2 dritter Satz gelten sinngemäß.
6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 16
Übergangsbestimmungen
Ist nach den bisher geltenden Vorschriften ein Wasseranschlussbeitrag entrichtet worden, so ist der Ergänzungsbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 wie folgt zu berechnen:
Für das gesamte Gebäude oder sonstige Bauwerke ist die Gebühr nach den Vorschriften der §§ 3 und 4 zu berechnen und die bisher geleisteten Wasseranschlussbeiträge, wertgesichert nach dem in Vorarlberg allgemein verwendeten Baukostenindex, abzuziehen.
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung wird nach § 32 Gemeindegesetz kundgemacht und tritt am 01.11.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Wassergebührenverordnung der Gemeinde Röns außer Kraft.
Röns, am 20.10.2011
Der Bürgermeister
Anton Gohm
Gemeindeamt
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ab 01.01.2012 - Baugrundlagenbestimmung
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Vorschau
Pfingstsonntag
So. 27. Mai 2012Pfingstsonntag
Mo. 28. Mai 2012Fronleichnam
Do. 07. Jun 2012Mariä Himmelfahrt
Mi. 15. Aug 2012Nationalfeiertag
Fr. 26. Okt 2012Allerheiligen
Do. 01. Nov 2012Christtag
Di. 25. Dez 2012Stefanitag
Mi. 26. Dez 2012Neujahr
Di. 01. Jan 2013Heilige Drei König
So. 06. Jan 2013Gemeinde Röns, Im Gawatsch 66, Tel. +43 (0)5524 - 8144 © 2006-2007 | www.roens.at