Kanalordnung
Der Gemeinde Röns
Die Gemeindevertretung von Röns hat in ihrer Sitzung vom 15.10.2009 auf Grund der §§ 3, 4, 6 ,9, 10, 11, 12, 13, 14, 18, 20 und 22 des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1989 idgF und § 16 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 BGBl.Nr. 3/2001, verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
Der Anschluss der Bauwerke und befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken und befestigten Flächen anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer hat nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. Der Einzugsbereich der Sammelkanäle wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt
§ 2 Sammelkanäle
1. Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über folgende Arten von Sammelkanälen:
a) Mischwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwasser und Niederschlagswässer;
b) Schmutzwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwasser; als Schmutzwasser gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist;
c) Regenwasserkanäle: Sammelkanäle für Niederschlagswässer.
2. In die einzelnen Arten von Sammelkanälen dürfen nur die Abwässer eingeleitet werden, für die der Sammelkanal bestimmt ist.
3. In der Verordnung der Gemeindevertretung über den Einzugsbereich der Sammelkanäle wird jeweils die Art des einzelnen Sammelkanales angegeben
§ 3 Anschlusspflicht und Anschlussrecht
1. Soweit nach § 4 Abs. 2 bis 8 des Kanalisationsgesetzes nicht von der Anschlusspflicht befreit wurde und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen (Anschlussnehmer), verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlussbescheides (§5 Kanalisationsgesetz) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht).
2. Dem Anschlussnehmer nach Abs 1 wird der Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid des Bürgermeisters vorgeschrieben.
3. Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat der Bürgermeister auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage mit Bescheid zu gestatten, wenn diese im Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.
4. Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs. 3 ausnahmsweise gestattet wird.
§ 4 Anschlusskanäle
1. Anschlusskanäle sind aus beständigem Material so herzustellen, dass sie dicht sind. Sie sind unterirdisch mit einem Gefälle von mind. 2 v.h. zu verlegen. Ihr Rohrdurchmesser muss der zu erwartenden Abwassermenge entsprechen, mindestens aber 150 mm betragen.
2. Alle Anschlusskanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, dass alle Teile des Anschlusskanales ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden können. Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser aufzuweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartenden Belastung standhalten können.
3. Anschlusskanäle sind über das anschlusspflichtige Bauwerk ausreichend und belästigungsfrei zu entlüften
4. Im Anschlussbescheid werden erforderlichenfalls weitere Bestimmungen über die Ausführung der Anschlusskanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte, Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen u.dgl. getroffen.
5. Sofern im Anschlussbescheid nichts anderes bestimmt ist, hat der Anschluss an den Sammelkanal an der Schachtsohle des Anschlussschachtes zu erfolgen.
6. Anschlusskanäle sind im Übrigen vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Abteilung von Abwässern entsprechen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanales in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde.
§ 5 Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer
1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass
a) der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,
b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und
c) der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm die Anforderungen für die Ausbringung erfüllt.
2) Es ist verboten, in die Abwasserbeseitigungsanlage einzubringen:
a) Abfälle aller Art, dazu zählen insbesondere auch Altöle, Altfette, Molke, Schlachtblut, Jauche, Gülle, Lösungsmittel, Altfarben udgl.;
b) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen;
c) feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe;
d) Säuren, Laugen und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können;
e) Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche verbreiten und
f) Abwässer mit mehr als 35 °C.
3) Der Anschluss von Abfallzerkleineren an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.
§ 6 Vorbehandlung
1) Werden andere als häusliche Abwässer eingeleitet, so sind vom Bürgermeister vor der Erlassung des Anschlussbescheides das Landeswasserbauamt Bregenz sowie die Vorarlberger Umweltschutzanstalt über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Schmutz¬wässer sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung zu hören.
2) In den Anschlussbescheid sind insbesondere die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über
a) die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung,
b) die bautechnische Ausführung der Vorbehandlungsanlagen
c) die Überprüfung der Vorbehandlungsanlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen messtechnischen Einrichtungen.
3) Anlagen zur Vorbehandlung einschließlich der messtechnischen Einrichtungen sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erforder¬nissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Ab¬wässern entsprechen.
§ 7 Auflassung von Hauskläranlagen
Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässer sind vom Anschlusspflichtigen aufzulassen, sobald die Einleitung ungeklärter häuslicher Abwässer in den Sammelkanal möglich ist.
§ 8 Anzeigepflicht
1) Der Anschlussnehmer hat alle für die Abwasserbeseitigung bedeutsamen Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
2) Die Inhaber der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Bauwerke und befestigten Flächen sind verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn:
a) die Funktion des Anschlusskanales durch Umstände beeinträchtigt werden, die auf Mängel in der Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sind,
b) an Anlagen, die zur Vorbehandlung der Abwässer bestimmt sind, Mängel auftreten,
c) unzulässige Stoffe (§5 Abs.2) in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind oder zu gelangen drohen.
2. Abschnitt
Kanalisationsbeiträge
§ 9 Allgemeines
1. Die Gemeinde erhebt nach den Bestimmungen des 4 .Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge: Erschließungsbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag und Nachtragsbeitrag.
2. Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die Erschließung innerhalb eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als baubare Sonderflächen gewidmet sind.
3. Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal.
4. Der Ergänzungsbeitrag wird erhoben bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages.
5. Der Nachtragsbeitrag wird erhoben, wenn:
a) eine Abwasserbeseitigungsanlage durch eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird,
b) Sammelkanäle, die nur für Abwässer oder nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Abwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können,
c) Sammelkanäle, die nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut werden, dass anstatt Niederschlagswässer Abwässer eingeleitet werden können.
§ 10 Beitragsausmaß und Beitragssatz
1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§ 13, 14 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz.
2) Die Bewertungseinheit für die Berechnung des Erschließungsbeitrages beträgt 5 v.H. der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksfläche (m²).
3) Der Beitragssatz beträgt € 27,90 das sind 8 v.H. jenes Betrages, der den Durchschnittskosten von € 348,75 für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.
§ 11 Abgabenschuldner
1) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.
2) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden an diesen erfolgen.
3. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren
§ 12 Allgemeines
1. Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.
2. Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren wird die Menge der anfallenden Abwässer zugrunde gelegt.
§ 13 Menge der Schmutzwässer
1. Die Menge der Schmutzwässer richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach dem Wasserverbrauch. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt.
2. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mind. 10 v.h. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig gemacht werden.
3) Bei Bauwerken, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, wird die gebührenpflichtige häusliche Schmutzwassermenge durch einen eigenen Wasserzähler ermittelt. Fehlt ein solches Messgerät, erfolgt die Gebührenbemessung nach Abs. 4 lit. a.
4) Wird der Wasserverbrauch mangels geeigneter Messgeräte geschätzt, werden die Kanalbenützungsgebühren wie folgt festgesetzt:
a) bei Wohnungen wird die jährliche Schmutzwassermenge mit pauschal 40 m³ pro Person bemessen, wobei die Personenstandsaufnahme vom 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres Gültigkeit hat;
b) bei Ferienhäusern wird der Kanalbenützungsgebührenvorschreibung eine Schmutzwassermenge von 50 m³ jährlich zu Grunde gelegt;
d) bei Betrieben und Tourismusunterkünften ohne Wassermesseinrichtung wird die Menge der Schmutzwässer je nach Betriebsgröße und Betriebsart durch die Abgabenbehörde pauschaliert.
e) bei Hauswasserwerken ( Regenwassernutzung) ist die gebührenpflichtige Schmutzwassermenge durch einen Schmutzwasserzähler zu ermitteln.
§14 Schmutzbeiwert
Werden andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt, wird die Abwassermenge mit einem von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzten Schmutzbeiwert vervielfacht. Wenn in dieser Verordnung für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Abwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Abwässern erheblich abweicht, wird im Einzelfall nach Anhörung des Landeswasserbauamtes vom Bürgermeister ein Schmutzbeiwert mit Bescheid festgesetzt.
§ 15 Gebührensatz
Der Gebührensatz pro m3 Schmutzwasser wird mit € 1,73 zuzüglich MWSt festgesetzt.
§ 16 Gebührenschuldner
Der Gebührensatz ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Flächen zu entrichten. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß.
Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst dem Gebrauch überlassen, wird die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter u.dgl.) vorgeschrieben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
§ 17 Abrechnungszeitraum
Die Kanalbenützungsgebühren sind halbjährlich zu entrichten.
§ 18 Schlussbestimmungen
Für Bauwerke, befestigte Flächen und Grundstücke, für die nach bisher geltenden Vorschriften ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben ist, sind die Übergangsbestimmungen des §§ 28 und 29 des Kanalisationsgesetzes anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 01.11.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalordnung vom 01.11.2008 außer Kraft.
Der Bürgermeister
Gohm Anton
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Mi. 26. Dez 2012Neujahr
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So. 06. Jan 2013Gemeinde Röns, Im Gawatsch 66, Tel. +43 (0)5524 - 8144 © 2006-2007 | www.roens.at