Hundeabgabe-Verordnung
DER GEMEINDE RÖNS
Aufgrund des § 16 Abs 3 Z. 2 Finanzausgleichsgesetz 2003, BGBl. Nr. 3/2001 idgF, in Verbindung mit dem Gesetz betreffend die allgemeine Einführung der Hundetaxe im Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 33/1875 idgF, wird gemäß Gemeindevertretungsbeschluss vom 13.04.2006 nachstehende Verordnung erlassen:
§ 1 Abgabenpflicht
Wer im Gemeindegebiet von RÖNS einen über 3 Monate alten Hund hält, hat an die GEMEINDE RÖNS eine Hundeabgabe zu entrichten. Abgabenpflichtig ist der jeweilige Halter des Hundes.
§ 2 Höhe und Fälligkeit der Hundesteuer
? Die Höhe der Hundetaxe wird wie folgt festgesetzt
a) € 43,60 für den 1. Hund
b) € 87,21 für jeden weiteren gehaltenen Hund
? Die Hundeabgabe ist im vollen Jahresbetrag zu entrichten und jeweils am 31. März fällig. Wird ein Hund, für den Steuerpflicht besteht nach dem 31. März des betreffenden Kalenderjahres angeschafft, so ist der volle Jahresbetrag innert vier Wochen nach dem Tag der Anschaffung fällig.
Wird ein Hund während des Jahres abgeschafft, ist er abhanden gekommen oder verendet, so erlischt die Abgabenpflicht mit dem Ablauf des Jahres. Die bereits entrichtete Hundeabgabe wird nicht rückerstattet.
? Wer einen Hund in Pflege hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund bereits in einer anderen Gemeinde eine Hundeabgabe eingehoben wird. Bei einem Wechsel des Halters oder bei Beschaffung eines neuen Hundes anstelle des verendeten oder getöteten Hundes oder bei einem Zuzug des Halters aus einer anderen Gemeinde, wird eine im laufenden Jahre bereits entrichtete Angabe angerechnet. Ein allenfalls sich hiebei ergebender Überschuss wird nicht zurückgezahlt.
§ 3 Abgabenbefreiung
? Von der Hundeabgabenpflicht sind ausgenommen:
? Hunde, die als Wachhunde gehalten werden. Das Halten eines Wachhundes liegt dann vor, wenn der Hund aufgrund seiner Rasse, Ausbildung und Verwendung geeignet ist, die Art der Bewachung, wofür er gehalten wird, zu gewährleisten.“
? Blindenhunde und Lawinenhunde, wenn sie als solche ausgebildet und verwendet werden.
? Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden sowie Hunde öffentlicher Dienststellen.
? Eine Befreiung von der Hundeabgabe kann jeweils nur auf schriftlichen Antrag des Hundehalters erfolgen.
§ 4 Meldepflicht
Jeder Hundehalter, der im Gebiet der GEMEINDE RÖNS einen Hund hält, oder für länger als einen Monat in Pflege nimmt, hat dies längstens innerhalb eines Monats beim GEMEINDEAMT RÖNS zu melden.
Neugeborene Hunde sind spätestens nach Ablauf des dritten Lebensmonats zu melden.
Wurde ein Hund veräußert, ist er verendet oder sonst abhanden gekommen, ist dies unverzüglich vom Halter zu melden.
§ 5 Hundemarken
Für jeden Hund, dessen Haltung abgabenpflichtig ist, wird von der GEMEINDE RÖNS eine Erkennungsmarke mit Nummer und Jahr versehen an den Hundehalter ausgehändigt. Diese Erkennungsmarke muss vom angemeldeten Hund getragen werden. Hunde, die ohne Erkennungsmarke angetroffen werden, kann die Gemeinde durch Ihre Beauftragten einfangen und auf Kosten des Hundebesitzers in Verwahrung nehmen.
§ 6 Auskunftspflicht
Jeder Grundstückeigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ auf Befragen über die auf seinem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haushaltsvorstand und Betriebsinhaber und jeder Hundehalter die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft über die Hundehaltung im Haushalt oder Betrieb.
§ 7 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 24.04.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundeabgabeverordnung vom 03.10.1997 ausser Kraft.
Der Bürgermeister
Anton Gohm
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Vorschau
Pfingstsonntag
So. 27. Mai 2012Pfingstsonntag
Mo. 28. Mai 2012Fronleichnam
Do. 07. Jun 2012Mariä Himmelfahrt
Mi. 15. Aug 2012Nationalfeiertag
Fr. 26. Okt 2012Allerheiligen
Do. 01. Nov 2012Christtag
Di. 25. Dez 2012Stefanitag
Mi. 26. Dez 2012Neujahr
Di. 01. Jan 2013Heilige Drei König
So. 06. Jan 2013Gemeinde Röns, Im Gawatsch 66, Tel. +43 (0)5524 - 8144 © 2006-2007 | www.roens.at