Friedhofsordnung
Die Gemeindevertretung von Röns hat in ihrer Sitzung vom 25.09.2003 gem.
§ 31 des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1969 folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Gemeindefriedhof
Die Gemeinde Röns ist Rechtsträgerin:
a) des Gemeindefriedhofes auf Gp. 89/2, EZl. 343, KG Röns,
b) der Leichenhalle auf Gp. 759, EZl. 304, KG Röns.
§ 2 Friedhofseinrichtungen
Die Gemeinde Röns stellt für Bestattungen zur Verfügung:
a) Die Leichenhalle, welche zur Aufbahrung der Leichen bis zu deren Bestattung dient.
Jede Leiche, die auf dem Ortsfriedhof beerdigt werden soll, ist unverzüglich, nach der Totenbeschau und nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung, in die Leichenhalle zu bringen.
Die Aufbahrung hat in der herkömmlichen Art, der Würde des Ortes entsprechend, zu erfolgen.
b) Den Totengräber.
§ 3 Zweckbestimmung
1) Der Friedhof dient der Bestattung verstorbener Einwohner der Gemeinde
Röns und mit Zustimmung der Gemeinde Röns, nach Maßgabe des
vorhandenen Platzes, als Begräbnisstätte für im Gemeindegebiet von Röns
verstorbene oder tot aufgefundene Personen. Im weiteren gelten die
Bestimmungen des § 3 Abs. 4 des Best.G.
2) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Gemeinde bewilligen, dass Leichen, außerhalb des Gemeindegebietes wohnhaft gewesener Personen,
die in einem besonderen Naheverhältnis zu Röns standen, auf dem Gemeindefriedhof bestattet werden.
§ 4 Grabstättenarten
1) Als Grabstätten sind vorhanden:
a) Reihengräber für Kinder:
Das sind Grabstätten, die fortlaufend belegt werden, der Bestattung von
jeweils nur einer Leiche oder nur einer Urne dienen und hinsichtlich derer
eine Verlängerung des Benützungsrechtes nicht möglich ist ( § 31 Abs. 3,
lit. a, Best.G.).
b) Sondergräber:
Das sind Grabstätten, in denen eine oder mehrere Leichen bestattet
und/oder eine oder mehrere Urnen beigesetzt werden können und
hinsichtlich derer eine Verlängerung des Benützungsrechtes möglich ist
( § 31 Abs. 3, lit. b, Best.G.).
c) Sondergräber für Urnen:
das sind Grabstätten, die fortlaufend belegt werden, der Bestattung von
einer oder mehreren Urnen dienen und hinsichtlich derer eine Verlängerung
des Benützungsrechtes möglich ist.
§ 5 Benützungsrecht
1) Die Grabstätten dienen der Bestattung der Benützungsberechtigten und deren Angehörigen, bzw. der Beisetzung von deren Asche.
2) Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten
b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Adoptivkinder
c) Die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen
d) Adoptiveltern
3) Die Beisetzung anderer Personen darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung erfolgen.
4) In einem Sondergrab für Erdbestattungen können, mit Bewilligung der Friedhofsverwaltung, Aschen von Benützungsberechtigten oder von verstorbenen Angehörigen, beigesetzt werden.
§ 6 Anordnung der Grabstätten
Die einzelnen Grabstättenarten sind lt. im Gemeindeamt Röns aufliegendem Friedhofsübersichtsplan, der ein Bestandteil dieser Friedhofsordnung bildet, an¬geordnet:
Die Größe der Gräber ist wie folgt festgelegt:
a) Reihengräber für Kinder 120 cm x 60 cm
b) Sondergräber für Erdbestattungen und Urnen 250 cm x 80 cm
c) Sondergräber für Urnen befinden sich an der Urnenwand
In einem Sondergrab für Erdbestattung können Urnen nur beigesetzt
werden, wenn bereits eine Erdbestattung stattgefunden hat.
§ 7 Benützungsrechte
1) Die Dauer der Benützungsrechte wird wie folgt festgelegt:
a) Reihengräber 10 Jahre
b) Sondergräber für Erdbestattung 15 Jahre
c) Sondergräber für Urnen 10 Jahre
2)Endet das Benützungsrecht vor Ablauf der Mindestruhezeit, so ist es bis zum Ablauf derselben zu verlängern ( § 38 Abs. 5, Best.G.).
3) Nach Ablauf eines Benützungsrechtes kann, für Sondergräber, um Erteilung eines neuerlichen Benützungsrechtes beim Gemeindeamt schriftlich
angesucht werden. Die Neuzuweisung einer Grabstätte erfolgt durch Bescheid
des Bürgermeisters. Diesem Ansuchen wird stattgegeben, wenn bei
gewöhnlicher Sterblichkeit ausreichend Grabstätten zur Verfügung stehen. Ein
Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte oder
Grabstättenart besteht nicht.
§ 8 Mindestruhezeiten
1) Die Mindestruhezeit beträgt:
a) bei Leichen Erwachsener 15 Jahre
b) bei Leichen von Kindern bis 10 Jahre 10 Jahre
c) Asche von Urnen 10 Jahre
§ 9 Beerdigungstiefen
Die Beerdigungstiefen betragen in:
a) Reihengräbern für Kinder bis 10 Jahre mind. 100 cm
b) Sondergräber für Erdbestattung und Urnen mind. 200 cm
und für die Zweitbeerdigung mind. 140 cm
c) im Sondergrab für Erdbestattung mind. 50 cm
§ 10 Grabmäler
1a) Über jeder belegten Grabstätte ist vom Benützungsberechtigten, mit
Genehmigung der Friedhofsverwaltung, innert 2 Jahren nach der
Bestattung bzw. Beisetzung, ein Grabmal zu errichten und
instandzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Grabmal mit einem
Holzkreuz geschmückt sein.
1b) Bei der Urnenwand wird ein einheitlicher Schriftzug durch die Friedhofsverwaltung für den Benützungsberechtigten beschafft und montiert. Die anfallenden Kosten werden den Benützungsberechtigten in Rechnung gestellt.
2) Ein Ansuchen um Genehmigung hat genaue Angaben über das vorgesehene Grabmal zu enthalten. Der Wortlaut der vorgesehenen Beschriftung ist einfach
zu halten. Über Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Materialmuster und Modelle vorzulegen.
3) Als Material für Grabmäler kommen insbesondere in Betracht:
Geschmiedetes Eisen und Holz, Bronze, Kupfer, Natursteine bildhauerisch bzw. kunsthandwerklich bearbeitet. Mehr als zwei verschiedene Werkstoffe sind zu vermeiden.
4) Nicht gestattet sind Grabmäler aus Kunststoff jeder Art, Grabmäler und Inschriften, die gegen den guten Geschmack verstoßen oder geeignet sind, das religiöse Empfinden zu verletzen.
5) Die Friedhofsverwaltung hat zu prüfen, ob sich das zu errichtende Grabmal nach Form, Farbe und Ausmaß in das Gesamtbild des Friedhofes einfügt.
6) Die Friedhofsverwaltung kann, mit Rücksicht auf das Gesamtbild des Friedhofes, die Verwendung bestimmter Werkstoffe vorschreiben.
7) Grabmäler müssen standfest aufgestellt und derart fundiert sein, dass sie sich beim Öffnen unmittelbar benachbarter Gräber weder senken noch umstürzen. Nicht gestattet ist eine maschinelle Bodenverdichtung bei der Aufstellung der Grabmäler. Die Grabmäler sind derart zu setzen, dass sie in der Längs- und Querrichtung in gerader Linie stehen.
8) Die Größe der Grabmäler dürfen folgende Höchstmaße nicht übersteigen:
Höhe: Breite:
Reihengräber für Kinder 100 cm 50 cm
Sondergräber für Erdbestattung 140 cm 80 cm
Die Größe der Grabeinfassungen dürfen folgende Außenmaße nicht übersteigen:
Länge: Breite:
Reihengräber für Kinder: 100 cm 50 cm
Sondergräber für Erdbestattung 150 cm 80 cm
Ergibt es sich, dass zwei direkt nebeneinander liegende Sondergräber für Erdbestattung durch die gleichen Benützungsberechtigten bzw. Angehörigen
belegt sind, so kann, bis zum Ablauf des ersten Benützungsrechtes ein
Familiengrabmal aufgestellt werden, das max. 120 cm breit sein kann. Wird
ein Benützungsrecht nicht mehr verlängert, so ist dieses Grabmal zu ent-
fernen oder auf die Maße für Sondergräber für Erdbestattung abzuändern.
9) Grabeinfassungen dürfen nur entsprechend den Verfügungen der Friedhofsverwaltung erstellt werden und haben sich den üblichen Formen anzugleichen.
10) Grabmäler, die ohne Genehmigung oder entgegen den Bestimmungen der Friedhofsordnung aufgestellt wurden, sind über Aufforderung der Friedhofsverwaltung vom Benützungsberechtigten auf seine Kosten zu entfernen.
§ 11 Grabschmuck und Bepflanzung
1) Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Pflanzen, Sträucher und Bäume dürfen nicht höher als 100 cm sein. Sie dürfen den Zugang zu den Gräbern nicht behindern. Sie sind nötigenfalls zurückzuschneiden oder zu entfernen.
2) Der Grabschmuck für Urnengräber darf die Größe vom 40 x 40 und eine Höhe
von 60 cm nicht überschreiten.
3) Grabhügel sind bis längstens 12 Monate nach der Bestattung niveaugleich mit der Einfassung einzuebnen.
4) Verwelkte Blumen und Kränze sind vom Benützungsberechtigten ehestens zu entfernen und an den hiefür vorgesehenen Stellen abzulagern.
5) Das Bestreuen der Gräber mit Kies oder Abdecken mit Platten und das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z.B. Konservendosen udgl.) ist verboten.
§ 12 Ordnungsvorschriften
1) Der Besuch des Friedhofes steht jedermann frei. Kinder unter 6 Jahren dürfen
den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
2) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und derenBeauftragten ist Folge zu leisten.
3) Verboten ist insbesondere:
a) das Gehen außerhalb der Wege
b) das Wegwerfen von Abfällen aller Art außerhalb der hiefür vorgesehenen Abfallgefäße. Die Trennung der Abfälle in die verschiedenen Komponenten (z.B. Metall, Papier, Glas, Kompostmaterial, etc.) ist Pflicht.
c) das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, sowie das
Mitführen und Abstellen von Mopeds und Fahrrädern im Friedhof
d) das Mitnehmen von Tieren oder das Anbinden derselben unmittelbar an den Friedhofseingängen
e) das Feilbieten von Waren, Blumen u. dgl., sowie das Anbieten gewerblicher Dienste und das Verteilen von Druckschriften im Friedhof oder vor dem Eingang
f)das Durchführen von Arbeiten aller Art an Sonn- und Feiertagen,
ausgenommen sind nicht aufschiebbare Arbeiten der Friedhofsverwaltung und des Totengräbers
4) Durch Arbeiten an Grabstätten dürfen die anderen Friedhofsbesucher nicht
behindert werden. Finden Trauerakte statt, so ist die Arbeit für die Dauer
derselben zu unterbrechen.
5) Der Transport von Grabsteinen, Werkstoffen, Pflanzen, u.dgl., darf auf dem Friedhof nur mit leichten Wagen vorgenommen werden.
6) Das zur Grabpflege erforderliche Wasser darf aus dem Friedhofsbrunnen entnommen werden. Die Gemeinde übernimmt jedoch keine Verpflichtung über jederzeit hinreichende Wasserversorgung.
7) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof, ausgenommen Nachbeschriftungen und kleinere Reparaturarbeiten, ist der Friedhofsverwaltung vor Beginn zu melden. Unternehmer, die die Vorschriften der Friedhofsverwaltung nicht beachten, kann die Vornahme von Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden. Das gleiche gilt für Arbeiter und Angestellte des Unternehmers.
8) Die Grabmäler sind aufgestellt auf den Friedhof zu bringen.
9) Die Lagerung von Grabmälern, Bau- und Werkstoffen, das Abstellen von Maschinen u.ä., sowie die Ablagerung überschüssigen Erdmaterials, ist auf dem Friedhofsareal verboten.
§ 13 Friedhofsverwaltung
1) Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Gemeinde Röns
2) Zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung gehören insbesondere:
a) die Festsetzung der Termine für Bestattungen und Beisetzungen.
b) die Abwicklung der durch das Bestattungsgesetz und die
Friedhofsordnung bedingten Verwaltungsarbeit.
c) die Überwachung der Einhaltung der in der Friedhofsordnung festgelegten
Bestimmungen.
§ 14 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Friedhofsordnung werden nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes geahndet.
§ 15 Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsordnung tritt am 01.10.2003 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt verlieren alle ihr entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die Friedhofs¬ordnung für den Ortsfriedhof der Gemeinde Röns vom 09.12.1993, gültig ab 01.01.1994, ihre Gültigkeit.
Der Bürgermeister
Gohm Anton
Gemeindeamt
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Mi. 15. Aug 2012Nationalfeiertag
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Do. 01. Nov 2012Christtag
Di. 25. Dez 2012Stefanitag
Mi. 26. Dez 2012Neujahr
Di. 01. Jan 2013Heilige Drei König
So. 06. Jan 2013Gemeinde Röns, Im Gawatsch 66, Tel. +43 (0)5524 - 8144 © 2006-2007 | www.roens.at