Friedhofsgebühren-Verordnung
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom 22.12.2005 beschlossen, aufgrund der Bestimmungen des § 16 Abs. 3, Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 (FAG 2001), BGBl.Nr. 372001 idgF, in Verbindung mit den §§ 42 – 51 des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1969 idgF und den §§ 4, 5 und 9 der Friedhofsordnung, Friedhofsgebühren nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzuheben.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsgebührenverordnung gilt für den Gemeindefriedhof und die Leichenhalle in Röns.
§ 2 Grabstättengebühren
Die Grabstättengebühren werden für die Dauer eines Benützungsrechtes (§ 5 der Friedhofsordnung von Röns vom 01.10.2003) wie folgt festgesetzt:
Reihengräber für Kinder € 33,10 für 10 Jahre
Sondergräber € 88,20 für 15 Jahre
Sondergräber für Urnen € 88,20 für 10 Jahre
§ 3 Verlängerungsgebühren
Für die Verlängerung eines Benützungsrechtes sind Gebühren in der Höhe der Grab-stättengebühren gemäß § 2 entsprechend der Dauer der Verlängerung anteilsmäßig zu entrichten.
§ 4 Bestattungsgebühren
1. Die Gebühr für die Bestattung einer Leiche beträgt € 260,00
2. Die Gebühr für die Bestattung einer Urne beträgt € 33,10
§ 5 Enterdigungsgebühren
Für die Enterdigung einer Leiche oder einer Urne gelten die Bestimmungen des § 4.
§ 6 Aufbahrungsgebühren
Für jede Aufbahrung in der Leichenhalle ist für jeden angefangenen Kalendertag eine Aufbahrungsgebühr von € 16,54/Tag zu entrichten.
§ 7 Verzicht auf das Benützungsrecht
Bei vorzeitigem Verzicht auf das Benützungsrecht an einer Grabstätte (§ 40 ABS. 1 lit. B des Bestattungsgesetzes) erfolgt keine Rückerstattung der bereits entrichteten Friedhof-gebühren.
§ 8 Stilllegung und Auflassung des Friedhofes
Bei Stilllegung oder bei Auflassung des Friedhofes (§§ 34 und 35 des Bestattungsge-setzes) sind die bereits entrichteten Friedhofsgebühren anteilsmäßig an die Benützungs-berechtigten zurückzuerstatten.
§ 9 Gebührenvorschreibung und Fälligkeit
1) Die Vorschreibung der Friedhofsgebühren erfolgt mittels Bescheid durch den
Bürgermeister.
2) Die Friedhofsgebühren sind einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides
zur Zahlung fällig.
§ 10 Gebührenschuldner
1) Schuldner der Grabstättengebühr ( § 2 ), der Verlängerungsgebühr ( § 3 ) und der Enterdigungsgebühr ( § 5 ) ist der Benützungsberechtigte. Die Bestattungsgebühr (§4) und die Aufbahrungsgebühr (§6) schuldet derjenige, der nach § 3 Abs.1 des Bestattungsgesetzes für die Bestattung der Leiche zu sorgen hat oder derjenige, der, ohne dass ihn eine Verpflichtung nach § 3 Abs.1 des Bestattungsgesetzes trifft, die Sorge für die Bestattung auf sich nimmt.
2) Sind nach Abs. 1 mehrere Personen zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.
3) Ist ein Schuldner im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorhanden, so sind bis zur Einantwortung der Nachlass nach dem Bestatteten, danach die Erben Schuldner der Friedhofsgebühren.
4) Dem Schuldner steht ein Ersatzanspruch in der Höhe der geleisteten Friedhofsgebühren gegenüber den Personen zu, die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind.
§ 11 Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Friedhofsgebühren-Verordnung vom 01.01.2006 außer Kraft.
Der Bürgermeister
Anton Gohm
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